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   OLG Frankfurt, 05.02.2014 - 1 U 259/11   

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https://dejure.org/2014,10057
OLG Frankfurt, 05.02.2014 - 1 U 259/11 (https://dejure.org/2014,10057)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.02.2014 - 1 U 259/11 (https://dejure.org/2014,10057)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Februar 2014 - 1 U 259/11 (https://dejure.org/2014,10057)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 280 Abs 1 BGB
    Schadenersatz des Anlegers wegen unzureichender Beratung und Prospektfehler bei Beteiligung an Filmfonds

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Aufklärungspflichten eines Anlagevermittlers bzgl. der Beteiligung an einem Filmfonds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Pflichten des Anlagevermittlers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.2014 - 1 U 259/11
    Wenn er sich für die abstrakte Schadensberechnung entscheidet, kann er sich auf den Erfahrungssatz berufen, dass Kapital ab einer gewissen Größenordnung nicht ungenutzt bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird; es bedarf dann keines konkreten Vortrages zum hypothetischen Alternativgeschäft, eben weil der Schaden abstrakt berechnet wird (vgl. BGH NJW 2012, 2427, 2433 [Tz. 63 ff.]).
  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 240/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.2014 - 1 U 259/11
    Klarzustellen war lediglich, dass der Kläger, der sich auf seinen Schadensersatzanspruch keine Steuervorteile anrechnen lassen muss, umgekehrt auch keinen Anspruch auf Ersatz etwaiger Nachteile aus einer Einkommensbesteuerung der Schadensersatzleistung der Beklagten hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 240/10, juris, Tz. 34; OLG Frankfurt, Urteil v. 28.08.2013 - 17 U 95/12, juris, Tz. 55; BeckRS 2013, 16348, unter II A 4 der Gründe).
  • OLG Frankfurt, 28.08.2013 - 17 U 132/12

    Fehlerhafte Anlageberatung bei einem Medienfonds: Schadensmindernde Anrechnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.2014 - 1 U 259/11
    Klarzustellen war lediglich, dass der Kläger, der sich auf seinen Schadensersatzanspruch keine Steuervorteile anrechnen lassen muss, umgekehrt auch keinen Anspruch auf Ersatz etwaiger Nachteile aus einer Einkommensbesteuerung der Schadensersatzleistung der Beklagten hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 240/10, juris, Tz. 34; OLG Frankfurt, Urteil v. 28.08.2013 - 17 U 95/12, juris, Tz. 55; BeckRS 2013, 16348, unter II A 4 der Gründe).
  • OLG München, 13.05.2011 - 5 U 4349/10

    Schadensersatz aus Kapitalanlageberatung: Anrechnung außergewöhnlich hoher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.2014 - 1 U 259/11
    (ii) Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe Steuervorteile erzielt, die er zunächst habe zinsbringend anlegen können, ist im Ansatz berechtigt (vgl. OLG München BKR 2011, 304, 306) und nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger möglicherweise Steuern nachzahlen und hierauf auch noch Zinsen entrichten muss, weil dies Gegenstand seines Feststellungsbegehrens ist.
  • OLG Frankfurt, 28.08.2013 - 17 U 95/12

    Fehlerhafte Anlageberatung bei einem Medienfonds: Schadensmindernde Anrechnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.2014 - 1 U 259/11
    Klarzustellen war lediglich, dass der Kläger, der sich auf seinen Schadensersatzanspruch keine Steuervorteile anrechnen lassen muss, umgekehrt auch keinen Anspruch auf Ersatz etwaiger Nachteile aus einer Einkommensbesteuerung der Schadensersatzleistung der Beklagten hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 240/10, juris, Tz. 34; OLG Frankfurt, Urteil v. 28.08.2013 - 17 U 95/12, juris, Tz. 55; BeckRS 2013, 16348, unter II A 4 der Gründe).
  • LG Kassel, 04.04.2019 - 5 O 1024/17

    Beratungsfehler bei Verschweigen aufklärungspflichtiger Rückvergütungen

    Soweit der Kläger einen alternativ erzielten durchschnittlichen Zinsgewinn von 2 % für die Zeit 2007 bis 2017 ansetzt und hierzu - wenn auch von der Beklagten bestritten - vorträgt, er hätte das Kapital anderweitig eingesetzt, insbesondere DAX-Aktien erworben, erweist sich ein solcher Zinsgewinn als realistisch, sodass die Kammer den Schaden insoweit schätzen kann (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 05. Februar 2014 - 1 U 259/11 -, Rn. 27, juris).
  • OLG Frankfurt, 16.08.2019 - 26 U 2/19

    Zustandekommen eines Anlagevermittlungsvertrages

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine abstrakte Schadensberechnung nicht ausgeschlossen und kann sich die Klägerin auf den Erfahrungssatz berufen, dass Kapital ab einer gewissen Größenordnung nicht ungenutzt bleibt, sondern zu einem allgemein gültigen Zinssatz angelegt wird; es bedarf dann keines konkreten Vortrags zum hypothetischen Alternativgeschäft (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.02.2014, Az.: 1 U 259/11 , zitiert nach BeckRS).
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